Kein Versicherungsschutz bei Wasserschäden aufgrund von undichten Silikonfugen
Sobald Silikonfugen an einer Duschwanne eine Undichtigkeit aufweisen und es aufgrund dessen zu Feuchtigkeitsschäden in einem Gebäude kommt, ist dies häufig ein großes Ärgernis. Insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften, sind vom Wasserschaden häufig auch Wohnungen anderer Eigentümer oder das Gemeinschaftseigentum betroffen.
Bislang konnten sich Eigentümer und Verwalter bei Wasserschäden auf ihre Gebäudeversicherung verlassen.
Welche Fälle deckt die Gebäudeversicherung ab?
Die Gebäudeversicherung ist eine Sachversicherung zum Schutz der im Versicherungsvertrag bezeichneten festen Gebäude, Nebengebäude sowie Garagen. Im Grundschutz leistet die Gebäudeversicherung für Schäden, die Leitungswasser, Feuer, Hagel oder Sturm am Haus verursachen. Die Versicherung zahlt die notwendigen Reparatur-Arbeiten. Die Kostenerstattung reicht von Reparatur über Instandsetzung bis zum Wiederaufbau nach Totalverlust.
BGH-Urteil: Kein Versicherungsschutz bei Wasserschäden aufgrund von undichten Silikonfugen
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) neue Fakten geschaffen.
Der Bundesgerichtshof hat am 20.10.2021 entschieden, dass Wasserschäden, welche durch undichte Silikonfugen verursacht werden, ab sofort nicht mehr unter den Schutz einer Leitungswasserversicherung fallen.
Da die Silikonfuge zwischen Duschwanne und der angrenzenden Wand nicht zum wasserführenden System gehört, greift die Police der Gebäudeversicherung in diesem Fall nicht mehr bei Nässeschäden. Undichte Silikonfugen sind der Grund für 25 % aller „Leitungswasserschäden“.
Was versteht man in diesem Fall unter dem Begriff Leitungswasser?
Leitungswasser ist ein Sammelbegriff für technisch in Wasserleitungen (Rohrleitungen) zugeführtes oder sich dort befindendes Wasser. Wasserschäden, die durch das ausgetretene Wasser aus Armaturen und Duschköpfen, zählen somit nicht mehr zu den versicherten Leitungswasserschäden.
Was müssen Eigentümer von Immobilien jetzt beachten?
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften haben Verwalter die Pflicht, die Wohnungseigentümer zu informieren. In Eigentumsgemeinschaften müssen folgende Punkte im Sinne aller Eigentümer beachtet und geklärt werden: Wer beauftragt und bezahlt sowohl die Leckortung als auch die Trocknung?
Unsere Empfehlung an Sie
Die Immobiliengesellschaft der Sparkasse Rhein Neckar Nord empfiehlt Ihnen aufgrund dieses neuen Urteils, die Silikonfugen, welche sich in Ihrem Wohnungseigentum befinden, bei Bedenken auf Dichtigkeit zu prüfen, um nicht auf den möglicherweise hohen Kosten eines Wasserschadens sitzen zu bleiben. Sollten Sie Ihre Wohnung vermietet haben, bitten Sie Ihre Mieter undichte Silikonfugen schnellstmöglich zu melden.
Prüfen Sie Ihre Gebäudeversicherung auf Kostenübernahme dieser Schäden. Des Weiteren sollten Sie im Zweifelsfall den Sachstand bei Ihrer Gebäudeversicherung erfragen.
Die Versicherungsgesellschaft der Sparkasse bietet die Möglichkeit, durch den sogenannten „Ausschluss grober Fahrlässigkeit“, solche Schadensbilder in den Leistungsumfang der Versicherungspolice mit aufzunehmen.
Bei Interesse an einem vollumfänglichen Versicherungsschutz für Ihre Immobilie stehen wir Ihnen beratend gerne zur Verfügung.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar.
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