Tür zu und Licht aus – EnSikuMaV verlängert
Archivhinweis: Dieser Beitrag behandelt befristete Energiesparvorschriften aus den Jahren 2022 bis 2024. Die EnSikuMaV trat mit Ablauf des 15. April 2023, die EnSimiMaV mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. Die nachfolgend beschriebenen Pflichten gelten daher nicht mehr. Für Heizungsprüfungen und die Optimierung von Heizungsanlagen sind inzwischen insbesondere die aktuellen Vorschriften des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (GModG) maßgeblich.
EnSikuMaV: befristete Energiesparmaßnahmen 2022 und 2023
Die Abkürzung EnSikuMaV stand für die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“. Die Verordnung trat am 1. September 2022 in Kraft. Ihre ursprünglich bis zum 28. Februar 2023 vorgesehene Geltungsdauer wurde bis zum 15. April 2023 verlängert.
Die EnSikuMaV enthielt vorübergehende Vorgaben zur Energieeinsparung in privaten, öffentlichen und gewerblich genutzten Bereichen. Die vollständige damalige Verordnung ist weiterhin im Archiv des Bundeswirtschaftsministeriums abrufbar: EnSikuMaV.
Damals geltende Maßnahmen im privaten Bereich
- Private, nicht gewerblich genutzte Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken durften grundsätzlich nicht mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz beheizt werden. Ausnahmen bestanden, wenn die Beheizung zwingend für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage erforderlich war.
- Bestimmte vertragliche Vereinbarungen, nach denen Mieterinnen und Mieter eine festgelegte Mindesttemperatur gewährleisten mussten, waren während der Geltungsdauer der Verordnung vorübergehend nicht anzuwenden. Die Pflicht, durch angemessenes Heizen und Lüften Schäden an der Wohnung zu vermeiden, blieb unberührt.
- Bestimmte Gas- und Wärmelieferanten sowie Eigentümer größerer Wohngebäude mussten einmalig Informationen zu Energieverbrauch, Energiekosten und möglichen Einsparungen bereitstellen beziehungsweise an die Nutzerinnen und Nutzer weitergeben.
Damals geltende Maßnahmen in öffentlichen Gebäuden
- Gemeinschaftsflächen wie Flure, Foyers, Treppenhäuser und Technikräume durften grundsätzlich nicht beheizt werden. Ausnahmen bestanden unter anderem, wenn die Beheizung aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich war.
- Für Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden galten abhängig von der Art der Tätigkeit zeitlich befristete Höchstwerte für die Lufttemperatur. Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten lag der Höchstwert beispielsweise bei 19 Grad Celsius. Für bestimmte Einrichtungen und Nutzungen bestanden Ausnahmen.
- Dezentrale Warmwasserbereiter waren grundsätzlich auszuschalten, wenn ihre Nutzung überwiegend dem Händewaschen diente und hygienische Gründe nicht entgegenstanden.
- Die Außenbeleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern war grundsätzlich untersagt. Ausnahmen galten insbesondere für Sicherheits- und Notbeleuchtung, zur Verkehrssicherung sowie für bestimmte zeitlich begrenzte Veranstaltungen.
EnSimiMaV: mittelfristige Maßnahmen bis September 2024
Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“, kurz EnSimiMaV, trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. Sie regelte insbesondere die Prüfung und Optimierung erdgasbetriebener Heizungsanlagen, den hydraulischen Abgleich bestimmter Gaszentralheizungssysteme sowie Energieeffizienzmaßnahmen in größeren Unternehmen.
Einmalige Heizungsprüfung bei Erdgasheizungen
Eigentümer von Gebäuden mit einer Anlage zur Wärmeerzeugung durch Erdgas mussten während der Geltungsdauer der EnSimiMaV eine einmalige Heizungsprüfung durchführen und gegebenenfalls festgestellte Optimierungsmaßnahmen umsetzen lassen. Es handelte sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Prüfung.
Geprüft wurde insbesondere:
- ob die einstellbaren technischen Parameter der Heizungsanlage energieeffizient eingestellt waren,
- ob ein hydraulischer Abgleich erforderlich war,
- ob effiziente Heizungspumpen eingesetzt wurden,
- ob Rohrleitungen und Armaturen ausreichend gedämmt waren.
Zu den möglichen Optimierungen gehörten unter anderem die Anpassung der Heizkurve und der Vorlauftemperatur, eine bedarfsgerechte Nachtabsenkung, die Optimierung des Zirkulationsbetriebs sowie die Einstellung von Heizgrenz- und Warmwassertemperaturen unter Beachtung des Gesundheits- und Gebäudeschutzes.
Hydraulischer Abgleich größerer Gebäude
Für bestimmte Gebäude mit Gaszentralheizung schrieb die EnSimiMaV einen hydraulischen Abgleich vor:
- bis zum 30. September 2023 bei Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche und bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
- bis zum 15. September 2024 bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Für bereits hydraulisch abgeglichene Heizsysteme sowie bestimmte bevorstehende Heizungstausch-, Dämm-, Stilllegungs- oder Umnutzungsmaßnahmen bestanden Ausnahmen.
Damals geltende Vorgaben für Unternehmen
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mindestens zehn Gigawattstunden pro Jahr mussten unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen, die im Rahmen eines Energieaudits oder eines Energie- beziehungsweise Umweltmanagementsystems identifiziert worden waren. Auch diese Verpflichtung beruhte auf der inzwischen außer Kraft getretenen EnSimiMaV.
Welche Vorschriften gelten heute?
Die EnSikuMaV und die EnSimiMaV gelten nicht mehr. Aktuelle Vorgaben zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen finden sich insbesondere in § 60b GModG. Der hydraulische Abgleich nach dem Einbau bestimmter Heizungsanlagen ist in § 60c GModG geregelt.
Ob und welche aktuellen Pflichten für ein bestimmtes Gebäude gelten, hängt unter anderem von der Heizungsart, dem Alter der Anlage und der Anzahl der Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten ab. Eine Prüfung des konkreten Einzelfalls durch eine fachkundige Person ist daher sinnvoll.
Rechtliches: Dieser Beitrag dient der historischen und allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Energieberatung dar.
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FAQ zu EnSikuMaV und EnSimiMaV
Historische Einordnung der befristeten Energiesparverordnungen und Abgrenzung zu den heute geltenden Vorschriften.




