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Änderungen im GEG ab 2023

Geschrieben von S Immobilien RNN am 2. Januar 2023
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Gebäude-Energie-Gesetz 2023 (GEG)

Ursprünglich wollte die Bundesregierung das seit 2020 geltende Gesetz erst im Jahr 2023 überprüfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aber bereits einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle im April 2022 vorgelegt (Im Juli 2022 beschlossen) welche auch zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. In unserem News-Artikel wollen wir über die wichtigsten Änderungen im GEG informieren.

Der Neubaustandard wird auf EH-55 erhöht

Bisher galt EH-75 als Standard. Dieser Wert wird nun auf Energieeffizienzhaus 55 verschärft. Im § 15 (Gesamtenergiebedarf) des GEG wird der zulässige Primärenergiebedarf von bisher 75 % auf 55 % des Referenzgebäudes bei neu zu errichtenden Gebäuden (Wohngebäude) reduziert. Bei Nichtwohngebäuden gilt die gleiche Regelung, jedoch wurde hier der § 18 verändert.

Mit dem GEG-Easy – Vereinfachtes Verfahren wird eine Änderung im § 31 vollzogen. Hierbei geht es um eine Änderung wegen der verschärften Anforderungen bei Neubauten sowie um die geänderte Anlage 5.

Nutzung der Primärenergiefaktoren

Eine Klarstellung bezüglich der Nutzung von Primärenergiefaktoren. Es wird folgender Satz hinzugefügt: 

„Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden.“

Zum besseren Verständnis des doch recht komplexen Themas sind folgende Sätze angefügt:

„Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.“

§ 22 Primärenergiefaktoren

Um eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien zu beheben, wird für Strom zum Betrieb von Wärmenetz gebundenen Großwärmepumpen der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8).

Dafür wird folgender Satz wird eingefügt:

„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden.“

§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Die Absätze 2 und 3 entfallen, der Absatz 4 wird neu formuliert und Absatz 1 wird neu formuliert. Im Absatz 1 steht nun:

„Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.“

Im Absatz 4 wird zur Klarstellung folgender Satz neu formuliert:

Sonstiger Haushalts- bzw. Nutzerstrom ist nicht zu berücksichtigen.

§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

Der folgende Satz wird gelöscht, da dieser noch aus der Energieeinsparverordnung 2013 stammt und nicht mehr benötigt wird:

„Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 zugrunde gelegt sind.“

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

Hier erfolgt nur eine Verkürzung des bisherigen Satzes:

„Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht“.

§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Hier gibt es eine Änderung bezüglich der Förderung EH-55. Da Eh-55 nun als Standard angesehen wird, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Das Gebäude-Energie-Gesetz finden Sie als PDF bei dem Bundesamt für Justiz

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @limbi007/Depositphotos.com

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