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GEG-Novelle 2024 – Was gilt ab 2024?

Geschrieben von S Immobilien RNN am 1. Mai 2023
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Die 2. Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde von der Bundesregierung beschlossen und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Mit diesem Gesetzesentwurf wird der Umstieg auf erneuerbaren Energien beim Heizen und für den Warmwasserbedarf gesetzlich verankert.

In Baden-Württemberg gilt bereits seit längerer Zeit das EWärmeG welches den Einsatz von 15 % erneuerbaren Energien vorschreibt. Durch die GEG Novelle wird es dann ein Anteil von 65 % an erneuerbaren Energien für die Heizung und Warmwasser sein, und zwar in ganz Deutschland.

  • Ab dem 01.01.2024 muss möglichst jede neu einzubauende Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden
  • Eine generelle Austauschpflicht besteht nicht, was bedeutet, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden können und falls notwendig auch repariert werden dürfen.
  • Ab dem 31.12.2044 ist dann endgültig Schluss mit Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Es wird auch hier Ausnahmen geben und Eigentümer können bei Härtefällen von der Pflicht zum Austausch befreit werden. Auf unserer Webseite zur Gebäudeenergieberatung sind wir auf die GEG Novelle 2024 näher eingegangen.

Wie kann die 65 % Regelung umgesetzt werden?

Es stehen verschieden Optionen zur Umsetzung der 65 % Regel zur Verfügung.

  1. Option: Wärmepumpe – Im Neubau ist die Wärmepumpe bereits Standard, kann aber auch in Bestandsgebäuden sehr effektiv arbeiten. Eine Flächenheizung oder die Dämmung des Gebäudes sind keine Pflicht. Eine Wärmepumpe erfüllt immer die Erneuerbare-Energie-Vorgabe.
  2. Option: Wärmenetz – Der Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz, das mit 65 % erneuerbaren Energien oder Abwärme aus Industriebetrieben betrieben wird. Bis 2045 müssen Wärmenetze komplett dekarbonisiert sein.
  3. Option: Stromdirektheizung – Diese Option kann jedoch nur in sehr gut gedämmten Gebäuden die Forderungen des Gesetzes erfüllen. Im Neubau muss hierzu das Gebäude mindestens EH 55 entsprechen und im Bestand mindestens EH 70. Bei Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen mindestens eine Wohnung durch den Eigentümer bewohnt wird, besteht keine Anforderung an die Effizienzhausklassen.
  4. Option: Wärmepumpen-Hybridheizung – Wenn die Wärmepumpe nicht zur Deckung der Heizlastspitzen ausreicht, kann sie mit Gas, Biomasse oder Flüssigbrennstoff betrieben bzw. kombiniert werden.
  5. Option: Solarthermische Heizung – Falls der Wärmebedarf des Gebäudes dadurch komplett gedeckt werden kann. Bei einer Kombination mit anderen Wärmeerzeugern muss ein Einzelnachweis erbracht werden.
  6. Option: Wasserstoff Heizung – Diese Heizung muss zu 65 % mit grünem oder blauen Wasserstoff betrieben werden. Hier gelten noch weitere Vorschriften, die wir hier aber nicht weiter erläutern, da diese Art der Heizung aktuell noch nicht sehr weit verbreitet ist.
  7. Option: Feste Biomasse im Bestand – Ausschließlich in Bestandsgebäuden anwendbar. Die Heizung muss nachweislich einen Abscheidegrad von 80 % für Staubemissionen erreichen. Die Nutzung hat in einem Biomassenkessel oder in einem automatisch beschickten Biomasse-Ofen zu erfolgen.
  8. Option: Flüssige oder gasförmige Biomasse – Auch hier gilt, dass diese Art der Heizung nur in Bestandsgebäuden möglich sein wird. Diese Option kommt infrage, wenn der Bezug dauerhaft vertraglich zugesichert ist. Grundsätzlich gilt diese Version nur bei schwer zu sanierenden oder denkmalgeschützten Gebäuden.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Grundsätzlich besteht keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden. Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung kann noch viele Jahre weiterbetrieben werden. Nach § 72 GEG sind Öl- und Gas Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, zu erneuern. Niedertemperatur und Brennwertheizungen sind hiervon ausgenommen.
  • Bis zum Stichtag 31.12.2044 dürfen Heizkessel mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
  • Eigentümer, die das achtzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen bei einer Havarie der Heizung auch andere Heizungsanlagen aufstellen, die nicht der GEG-Novelle entsprechen. Dies gilt jedoch, nur wenn der Eigentümer das Gebäude (bis zu 6 Wohnungen) selbst bewohnt.
  • Falls die Pflicht zur Einhaltung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien eine besondere Härte darstellt, kann davon abgewichen werden.

Welche Förderungen sind möglich?

Beim Heizungstausch gilt für alle Heizungsarten eine Grundförderung von 30 % sofern sie dem neuen GEG entsprechen. Zusätzlich gibt es den sogenannten Klimabonus 1 bis 3, die aber nicht kombiniert werden können.

  • Klimabonus 1 + 20 %
    Eigentümer, die Sozialleistungen erhalten.
    Austausch von Kohleöfen, Öl- oder Gasheizungen, wenn der Austausch nicht unter eine bestehende Austauschpflicht fällt.
    Für Eigentümer ab 80 Jahren.
  • Klimabonus 2 + 10 %
    Austausch von Kohleöfen, Öl- oder Gasheizungen, wenn der Austausch unter eine bestehende Austauschpflicht fällt.
  • Klimabonus 3 + 10 %
    Für Havarie-Fälle

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @digitalgenetics/Depositphotos.com

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