Grunddienstbarkeit und andere Nutzungsrechte
Mit der Grunddienstbarkeit haben Nachbarn ein Nutzungsrecht an Ihrem Grundstück. Die Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch eingetragen. Laut § 1018 BGB ermöglicht die Eintragung der Grunddienstbarkeit dem Nachbarn die Nutzung ihres Grundstückes. Die Grunddienstbarkeit muss im Grundbuch eingetragen sein, ein Vertrag ist nicht ausreichend.
Die häufigsten Arten der Grunddienstbarkeit
- Wegerecht – Der Nachbar darf das Grundstück nutzen, um zu seinem Grundstück zu gelangen.
- Leitungsrecht – Der Nachbar darf z. B. Wasser oder Stromleitungen unter dem dienenden Grundstück verlegen.
- Überbaurecht – Ein Teil des Nachbarhauses wie etwa ein Balkon dürfen auf das Nachbargrundstück ragen.
- Verzicht auf Rechte – Neben dem Einräumen von Rechten ist es auch möglich, die Dienstbarkeit einzuschränken.
Die Grunddienstbarkeit ist nach § 96 BGB immer an das Grundstück gebunden und nicht an den Eigentümer. Die Grunddienstbarkeit ist in der Regel in Abteilung 2 des Grundbuches eingetragen. In wenigen Sonderfällen ist z. B. das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen, sondern über im Flurbereinigungsplan vermerkt.
Man unterscheidet zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück. Das herrschende Grundstück ist das Grundstück, welches das Nutzungsrecht am anderen Grundstück hat, das dienende Grundstück ist das Grundstück, welches das Recht an das herrschende Grundstück abtritt.
Kann eine Grunddienstbarkeit beendet werden?
Eine Beendigung der Dienstbarkeit geht in der Regel nur, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustimmt. In wenigen Fällen ist eine Beendigung auch ohne Zustimmung möglich, wenn etwa eine auflösende Bedingung wie z. B. ein bestimmtes Datum vereinbart wurde.
Was muss geduldet werden?
Als Eigentümer eines dienenden Grundstücks haben Sie zwar Rechte abgetreten, müssen aber dennoch nicht alles dulden. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks hat das Nutzungsrecht schonend auszuüben, was z. B. im Fall eines Wegerechts bedeuten würde, dass der Nachbar nicht grundlos auf- und abfahren kann. Wird der Weg genutzt, kann vom Eigentümer des dienenden Grundstücks die schonende Nutzung eingefordert werden.
Hier besteht dann auch eine Pflicht zum Unterhalt und zur Instandsetzung. Ein Nutzungsentgelt muss hingegen in der Vereinbarung zur Grunddienstbarkeit hinterlegt sein.
Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar.
Bildnachweis: @ginasanders/Depositphotos.com