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Steuertipps für Immobilieneigentümer

Geschrieben von S Immobilien RNN am 26. Dezember 2022
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Das Jahr neigt sich dem Ende und bald werden Sie als Immobilieneigentümer Ihre Steuererklärung abgeben wollen. Was kann man als Immobilieneigentümer steuerlich geltend machen und was gilt es hinsichtlich Eigennutzung oder Vermietung zu beachten? In diesem News-Artikel wollen wir ein wenig Licht in den Steuerdschungel bringen.

Handwerker-Leistungen steuerlich geltend machen

Sie habe Ihre Immobilie renoviert oder z.B. den Dachboden ausgebaut und möchten nun vom Staat eine steuerliche Vergütung haben. Sie können die Handwerker-Leistung mit 20 % und einem Betrag von 1.200 € geltend machen. Wichtig dabei ist, dass die Handwerkerrechnung Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von den Materialkosten trennt. Sie können nämlich keine Materialkosten steuerlich geltend machen und Rechnungen wo dies nicht getrennt aufgeführt ist, werden nicht anerkannt.

Beispiel: Sie haben Ihre Wohnung streichen lassen. Die Rechnung dafür war 1.500 € und davon waren 200 € Materialkosten. Somit bleiben 1.300 € steuerlich anwendbare Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Von diesen 1.300 € können Sie 20 % also 260,- € steuerlich absetzen. Bei dieser Abschreibungsart wird der Betrag komplett abgezogen und nicht die Bemessungsgrundlage reduziert.

Arbeitszimmer und Home-Office bei der Steuererklärung

Das Arbeitszimmer ist nur in zwei Fällen bei der Steuer geltend zu machen.

  • Mittelpunkt bei der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit
    Dies trifft in der Regel bei Selbstständigen oder für reine Heimarbeiter zu. In beiden Fällen sind die Kosten für das Arbeitszimmer voll abzugsfähig
  • Arbeitnehmer wie z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter
    Bis zu 1.250 € pro Jahr für die Kosten als Arbeitszimmer

Die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer (Verhältnis Wohnfläche zur Arbeitszimmer-Fläche) sind abzugsfähig. Hierzu gehören die Kosten wie laufende Nebenkosten (Grundsteuer, Zinsen für Kredite, Müllgebühren etc.). Weiter sind anteilige Renovierungskosten für das Treppenhaus oder den Flur zu berücksichtigen, aber auch Abschreibungen und Reparaturkosten.

Voll steuerlich geltend zu machen sind Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, die Büroausstattung wie Schreibtisch, Stuhl usw.

Beim Home-Office hingegen gelten etwas andere Regeln, die jedoch unabhängig von der Arbeitszimmer Regelung ist. Für das Jahr 2022 können Sie je Home-Office Tag 6,- € und maximal 1.250 € geltend machen. Als Arbeitnehmer muss man sich jedoch entscheiden, ob man die Home-Office-Pauschale nutzt oder das Arbeitszimmer geltend machen möchte. Beides geht nicht!

Die Home-Office-Pauschale gilt, auch wenn kein Arbeitszimmer existiert.

Haushaltsnahe Leistungen von der Steuer absetzen

Leistungen, die im Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück verübt werden können, steuerlich in Abzug gebracht werden. Zu diesen Leistungen gehört z.B. der Hausmeister, welcher den Winterdienst oder die Treppenhausreinigung übernimmt, eine Haushaltshilfe, die beim Putzen und Kochen behilflich ist oder eine Kinderbetreuung im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung.

Es wird unterschieden zwischen Minijobs und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Bei Minijobs, also Arbeitnehmer, die bei der Minijobzentrale gemeldet sind, können Sie 20 % oder maximal 510 € absetzen. Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist ein Höchstbetrag von 4.000 € absetzbar. Auch hier gilt, es sind nur die reinen Lohnkosten absetzbar. Material wie z.B. Putzmittel ist nicht abzugsfähig.

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @shisuka/Depositphotos.com

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