Energieverbrauchskennwert – Welcher Energiewert im Energieausweis ist gut?

Was ist der Energieverbrauchskennwert beziehungsweise die Energieeffizienzklasse?
Der Energieausweis soll die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes transparent machen und einen überschlägigen Vergleich ermöglichen. Bei Wohngebäuden wird der Endenergieverbrauch oder der Endenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angegeben. Die Gebäudenutzfläche ist eine gesetzlich definierte Bezugsfläche und entspricht nicht zwingend der Wohnfläche.
Die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes wird aus dem im Energieausweis ausgewiesenen Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf abgeleitet. Nach der derzeit geltenden Einteilung reicht die Skala von A+ bei höchstens 30 kWh/(m²·a) bis H bei mehr als 250 kWh/(m²·a). Ein niedrigerer Kennwert bedeutet grundsätzlich einen geringeren rechnerischen Bedarf beziehungsweise einen geringeren erfassten Verbrauch je Bezugsfläche. Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis beruhen jedoch auf unterschiedlichen Verfahren; ihre Werte sollten deshalb nicht ohne Einordnung miteinander verglichen werden.
Ein Energiekennwert ist kein verlässliches Versprechen über die künftigen Heizkosten. Die tatsächlichen Kosten hängen zusätzlich unter anderem von Energiepreisen, Witterung, Raumtemperaturen, Nutzungsverhalten, Leerständen und dem Zustand der Heizungsanlage ab. Auch die Frage, ob und welche Sanierungsmaßnahmen wirtschaftlich oder technisch sinnvoll sind, muss für das konkrete Gebäude geprüft werden.
Für das verlinkte Neubauvorhaben in Ludwigshafen wird ein Endenergiebedarf von 13,80 kWh/(m²·a) und die Energieeffizienzklasse A+ angegeben. Maßgeblich sind die Angaben im gültigen Energieausweis des jeweiligen Gebäudes.
Der Unterschied zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis
Bedarfsausweis: Der Endenergiebedarf wird rechnerisch anhand der energetischen Eigenschaften des Gebäudes und seiner Anlagentechnik ermittelt. Das Ergebnis ist weitgehend unabhängig vom individuellen Heizverhalten der bisherigen Bewohner. Seine Aussagekraft hängt jedoch davon ab, ob die Gebäudedaten vollständig und fachgerecht erfasst und die Berechnungsregeln korrekt angewendet wurden.
Verbrauchsausweis: Der Endenergieverbrauch wird aus den erfassten Verbrauchsdaten des Gebäudes ermittelt und witterungsbereinigt. Nach der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Regelung sind grundsätzlich Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten zugrunde zu legen. Der Kennwert wird trotz Witterungsbereinigung weiterhin durch Nutzung, Raumtemperaturen, Warmwasserverbrauch und Leerstände beeinflusst.
Welcher Ausweis ausgestellt werden darf oder muss, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Gebäude. Der Bedarfsausweis ist nicht automatisch „richtiger“ und der Verbrauchsausweis nicht automatisch „ungenau“; beide beantworten die Frage nach der energetischen Einordnung mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen.
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?
Die am 23. Juli 2026 verkündete Novelle des Gebäudemodernisierungsgesetzes enthält Änderungen für neu auszustellende Energieausweise, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Künftig wird gesetzlich zwischen dem Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung und dem Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs unterschieden.
Ein Energieausweis auf Verbrauchsbasis ist ab diesem Zeitpunkt auf Gebäude beschränkt, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Die Verbrauchsdaten müssen dann nach Energieträgern differenziert mindestens monatlich über 24 aufeinanderfolgende Monate erfasst werden. Für Nichtwohngebäude ist bei den gesetzlich geregelten Neuausstellungsanlässen grundsätzlich ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung vorgesehen. Bereits ausgestellte Energieausweise werden durch die Änderung nicht allein wegen des Stichtags automatisch ungültig; entscheidend sind ihre gesetzliche Gültigkeitsdauer und die jeweiligen Übergangsvorschriften.
Was ist ein Energieausweis?
Der Energieausweis ist ein Informationsdokument über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Er enthält unter anderem Angaben zum Gebäude, zur Anlagentechnik, zu wesentlichen Energieträgern sowie zum End- und Primärenergiekennwert. Ein Energieausweis wird grundsätzlich für ein Gebäude ausgestellt. Für Gebäudeteile ist ein eigener Ausweis erforderlich, wenn diese nach den gesetzlichen Regeln getrennt zu behandeln sind. Er wird daher nicht allein für eine einzelne Wohnung ausgestellt.
Ein Energieausweis ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. Er kann seine Gültigkeit jedoch vorzeitig verlieren, wenn aufgrund bestimmter Änderungen am Gebäude ein neuer Energieausweis erforderlich wird. Der Ausweis dient der Information und dem überschlägigen Vergleich; er ersetzt weder eine individuelle Energieberatung noch eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Endenergie und Primärenergie richtig einordnen
Endenergie bezeichnet die Energiemenge, die dem Gebäude für Heizung, Warmwasser und gegebenenfalls weitere erfasste Anwendungen zugeführt wird. Beim Bedarfsausweis handelt es sich um einen rechnerisch ermittelten Bedarf, beim Verbrauchsausweis um einen aus Verbrauchsdaten abgeleiteten und bereinigten Wert.
Primärenergie berücksichtigt zusätzlich die vorgelagerten Prozesse der Gewinnung, Umwandlung und Bereitstellung des jeweiligen Energieträgers. Dazu wird die Endenergie mit gesetzlich festgelegten Primärenergiefaktoren bewertet. Ein niedriger Primärenergiekennwert kann deshalb sowohl aus einem niedrigen Endenergiekennwert als auch aus der Bewertung des eingesetzten Energieträgers resultieren.
Die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes ergibt sich nach der derzeitigen Regelung aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf und nicht unmittelbar aus dem Primärenergiekennwert. Aus einem einzelnen Kennwert sollte daher nicht ohne weitere Prüfung auf Heizkosten, Sanierungsbedarf oder die gesamte Umweltwirkung des Gebäudes geschlossen werden.
Ältere Energieausweise und Vergleichbarkeit
Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, enthielten regelmäßig noch keine Energieeffizienzklasse und verwendeten eine anders eingeteilte Farbskala. Ihre Werte sind deshalb nicht allein anhand der optischen Position auf dem Bandtacho mit aktuellen Ausweisen vergleichbar. Wegen der gesetzlichen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren sind solche Ausweise im Oktober 2026 jedoch grundsätzlich bereits abgelaufen.
Bei der Einordnung eines Energieausweises sollten stets Ausstellungsdatum, Ausweisart, Bezugsfläche, Kennwert, Energieträger und die angewandte gesetzliche Fassung gemeinsam betrachtet werden.
Quellen und weiterführende Informationen: § 79 GModG – Grundsätze des Energieausweises, § 86 GModG – Energieeffizienzklasse, Anlage 10 GModG – Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden sowie BGBl. 2026 I Nr. 226 – Gesetz vom 23. Juli 2026. Abruf: 20.10.2026.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie bei der Verbraucherzentrale.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine technische, energetische oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Bildnachweis: @alexraths/Depositphotos.com
FAQ ZUM ENERGIEVERBRAUCHSKENNWERT IM ENERGIEAUSWEIS
Häufige Fragen zu Energieverbrauchskennwert, Energieeffizienzklasse, Bedarfs- und Verbrauchsausweis sowie zu den ab 1. Januar 2027 geltenden Änderungen beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie.




