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Änderungen im GEG ab 2023

Veröffentlicht von S Immobilien RNN on 2. Januar 2023
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Gebäude-Energie-Gesetz 2023 (GEG)

Ursprünglich wollte die Bundesregierung das seit 2020 geltende Gesetz erst im Jahr 2023 überprüfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aber bereits einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle im April 2022 vorgelegt (Im Juli 2022 beschlossen) welche auch zum 01.01.2023 in Kraft treten wird. In unserem News-Artikel wollen wir über die wichtigsten Änderungen im GEG informieren.

Der Neubaustandard wird auf EH-55 erhöht

Bisher galt EH-75 als Standard. Dieser Wert wird nun auf Energieeffizienzhaus 55 verschärft. Im § 15 (Gesamtenergiebedarf) des GEG wird der zulässige Primärenergiebedarf von bisher 75 % auf 55 % des Referenzgebäudes bei neu zu errichtenden Gebäuden (Wohngebäude) reduziert. Bei Nichtwohngebäuden gilt die gleiche Regelung, jedoch wurde hier der § 18 verändert.

Mit dem GEG-Easy – Vereinfachtes Verfahren wird eine Änderung im § 31 vollzogen. Hierbei geht es um eine Änderung wegen der verschärften Anforderungen bei Neubauten sowie um die geänderte Anlage 5.

Nutzung der Primärenergiefaktoren

Eine Klarstellung bezüglich der Nutzung von Primärenergiefaktoren. Es wird folgender Satz hinzugefügt: 

„Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden.“

Zum besseren Verständnis des doch recht komplexen Themas sind folgende Sätze angefügt:

„Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.“

§ 22 Primärenergiefaktoren

Um eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien zu beheben, wird für Strom zum Betrieb von Wärmenetz gebundenen Großwärmepumpen der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8).

Dafür wird folgender Satz wird eingefügt:

„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden.“

§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Die Absätze 2 und 3 entfallen, der Absatz 4 wird neu formuliert und Absatz 1 wird neu formuliert. Im Absatz 1 steht nun:

„Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.“

Im Absatz 4 wird zur Klarstellung folgender Satz neu formuliert:

Sonstiger Haushalts- bzw. Nutzerstrom ist nicht zu berücksichtigen.

§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

Der folgende Satz wird gelöscht, da dieser noch aus der Energieeinsparverordnung 2013 stammt und nicht mehr benötigt wird:

„Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 zugrunde gelegt sind.“

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

Hier erfolgt nur eine Verkürzung des bisherigen Satzes:

„Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht“.

§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Hier gibt es eine Änderung bezüglich der Förderung EH-55. Da Eh-55 nun als Standard angesehen wird, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Das Gebäude-Energie-Gesetz finden Sie als PDF bei dem Bundesamt für Justiz

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @limbi007/Depositphotos.com

FAQ ZU DEN ÄNDERUNGEN IM GEG AB 2023

Häufige Fragen zum Gebäudeenergiegesetz ab 2023, zum Neubaustandard EH 55, zum Primärenergiebedarf und zur Bedeutung energetischer Anforderungen für Immobilien in Weinheim und der Rhein-Neckar-Region.

Worum geht es im Artikel „Änderungen im GEG ab 2023“?
Der Artikel erklärt die wichtigsten Änderungen im Gebäudeenergiegesetz ab 2023. Im Mittelpunkt stehen der neue EH-55-Standard für Neubauten, Primärenergiebedarf, Primärenergiefaktoren, erneuerbarer Strom und Förderregelungen.
Was ändert sich beim Neubaustandard ab 2023?
Laut Artikel wird der Neubaustandard von EH 75 auf EH 55 verschärft. Der zulässige Primärenergiebedarf bei neu zu errichtenden Wohngebäuden wird dadurch von 75 Prozent auf 55 Prozent des Referenzgebäudes reduziert.
Gilt die EH-55-Regel auch für Nichtwohngebäude?
Ja, der Artikel beschreibt, dass bei Nichtwohngebäuden eine vergleichbare Regelung gilt. Dort wurde die Änderung über den entsprechenden Paragrafen für Nichtwohngebäude umgesetzt.
Welche Rolle spielen Primärenergiefaktoren im GEG 2023?
Der Artikel erklärt, dass bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden sind. Außerdem werden Klarstellungen für gasförmige Biomasse, biogenes Flüssiggas und Großwärmepumpen in Wärmenetzen genannt.
Wie wird Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet?
Laut Artikel darf Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem neuen Gebäude erzeugt wird, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs berücksichtigt werden. Sonstiger Haushalts- oder Nutzerstrom ist nicht zu berücksichtigen.
Warum entfällt die Förderung für EH 55?
Der Artikel erklärt, dass EH 55 ab 2023 als Standard gilt. Deshalb wird EH 55 nicht mehr als besonderer Förderstandard behandelt und eine Förderung für EH 55 ist ausgeschlossen.
Warum sind die GEG-Änderungen für Eigentümer und Bauherren wichtig?
Die Änderungen sind wichtig, weil energetische Anforderungen Neubauplanung, Baukosten, Förderfähigkeit und langfristige Immobilienbewertung beeinflussen können. Eigentümer und Bauherren sollten deshalb energetische Vorgaben frühzeitig in die Planung einbeziehen.
Kann S Immobilien RNN bei Fragen zu GEG und Immobilien in Weinheim unterstützen?
S Immobilien RNN kann bei immobilienbezogenen Fragen zu Bewertung, Kauf, Verkauf und regionaler Einordnung unterstützen. Für verbindliche rechtliche, energetische oder technische Fragen zum Gebäudeenergiegesetz sollte zusätzlich eine qualifizierte Fachberatung einbezogen werden.

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