Was ist das EWärmeG in Baden Württemberg
Fachlicher Stand: 26. Oktober 2026. Dieser Beitrag berücksichtigt den aktuellen Stand des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Württemberg und des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen können sich ändern. Lassen Sie deshalb vor einem Heizungstausch prüfen, welche Regelungen für Ihr Gebäude gelten.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg, kurz EWärmeG, gilt in seiner seit dem 1. Juli 2015 maßgeblichen Fassung weiterhin. Es wurde weder durch das frühere Gebäudeenergiegesetz noch durch das seit dem 29. Juli 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt.
Wird in einem vom Gesetz erfassten Bestandsgebäude die zentrale Heizungsanlage erneuert oder erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut, müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder anerkannte Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Das Gesetz betrifft grundsätzlich Wohn- und Nichtwohngebäude in Baden-Württemberg, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und eine Wohn- beziehungsweise Nettogrundfläche von mehr als 50 Quadratmetern haben. Für bestimmte Gebäude und Nutzungen gelten Ausnahmen.
Wann entsteht die Verpflichtung?
Die Verpflichtung entsteht grundsätzlich, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht oder erstmals eine zentrale Heizungsanlage eingebaut wird. Reparaturen oder der Austausch einzelner Komponenten lösen die Verpflichtung nicht in jedem Fall aus. Maßgeblich ist die konkrete technische Maßnahme.
Die Anforderungen können durch eine einzelne Maßnahme oder durch eine Kombination mehrerer Erfüllungsoptionen erfüllt werden. Bestehende Anlagen und bereits umgesetzte Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.
Verhältnis von EWärmeG und GModG
Das landesrechtliche EWärmeG und das bundesrechtliche Gebäudemodernisierungsgesetz gelten nebeneinander. Eine Maßnahme, die das EWärmeG erfüllt, erfüllt deshalb nicht automatisch sämtliche Anforderungen des GModG.
Wird eine neue Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben, sind zusätzlich die langfristigen Anforderungen des GModG zu beachten. Danach muss ab 2029 ein steigender Anteil der eingesetzten Brennstoffe aus biogenen oder anderen gesetzlich anerkannten Quellen stammen. Vor der Entscheidung für eine neue Heizung sollte daher geprüft werden, ob das gewählte System nicht nur das EWärmeG, sondern auch die künftigen bundesrechtlichen Anforderungen dauerhaft erfüllen kann.
Welche Erfüllungsoptionen gibt es?
- Solarthermie: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann die Pflicht mit 0,07 Quadratmetern Kollektorfläche je Quadratmeter Wohnfläche vollständig erfüllt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten genügen grundsätzlich 0,06 Quadratmeter je Quadratmeter Wohnfläche. Maßgeblich ist die Aperturfläche. Bei Vakuumröhrenkollektoren kann sich die erforderliche Fläche unter den gesetzlichen Voraussetzungen um 20 Prozent verringern.
- Holzzentralheizung: Eine Zentralheizung mit Scheitholz, Holzpellets oder Holzhackschnitzeln kann eine anerkannte Erfüllungsoption sein. Dabei müssen die technischen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
- Wärmepumpe: Eine elektrische Wärmepumpe kann angerechnet werden, wenn sie die gesetzlichen Effizienzanforderungen erfüllt. Die Jahresarbeitszahl muss grundsätzlich mindestens 2,5 betragen. Ob die Pflicht vollständig oder anteilig erfüllt wird, hängt unter anderem vom Deckungsanteil der Wärmepumpe ab.
- Biogas, biogenes Flüssiggas oder Bioöl: Der Einsatz gesetzlich anerkannter biogener Brennstoffe kann unter den jeweiligen Voraussetzungen anteilig angerechnet werden. Nachhaltigkeits-, Bilanzierungs- und Nachweisanforderungen müssen eingehalten werden.
- Photovoltaikanlage: Eine ausreichend dimensionierte Photovoltaikanlage kann als Ersatzmaßnahme angerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bereits vorhandene Anlagen berücksichtigt werden.
- Baulicher Wärmeschutz: Maßnahmen an Außenwänden, Dach, oberster Geschossdecke oder Kellerdecke können vollständig oder anteilig angerechnet werden, wenn die im EWärmeG festgelegten energetischen Anforderungen erreicht werden.
- Wärmenetz oder Kraft-Wärme-Kopplung: Auch der Anschluss an ein geeignetes Wärmenetz, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sowie bestimmte Formen der Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung können Erfüllungsoptionen sein.
- Sanierungsfahrplan: Bei Wohngebäuden kann ein anerkannter Sanierungsfahrplan den zu erfüllenden Pflichtanteil von 15 auf 10 Prozent reduzieren. Er erfüllt damit ein Drittel der Verpflichtung. Bei Nichtwohngebäuden kann ein geeigneter Sanierungsfahrplan unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur vollständigen ersatzweisen Erfüllung eingesetzt werden.
Welche Anforderungen gelten für den Sanierungsfahrplan?
Zwischen der Erstellung des Sanierungsfahrplans und dem betriebsbereiten Einbau der neuen Heizungsanlage dürfen grundsätzlich höchstens fünf Jahre liegen. Auch ein individueller Sanierungsfahrplan nach der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude kann anerkannt werden, wenn er die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Sanierungsfahrplan muss von einer entsprechend qualifizierten Person erstellt worden sein. Für die Anerkennung sind der Sanierungsfahrplan, die Qualifikationserklärung des Beraters und die vorgesehenen Nachweisformulare einzureichen.
Wann und wo ist der Nachweis einzureichen?
Nach dem Austausch der zentralen Heizungsanlage muss gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden, wie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt wurden. Der Nachweis ist grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage einzureichen.
Die jeweilige Erfüllungsoption muss regelmäßig durch einen Sachkundigen bestätigt werden. Hierfür stellt das Umweltministerium Baden-Württemberg entsprechende Nachweisformulare zur Verfügung.
Download Merkblatt
Eine Übersicht der Erfüllungsoptionen und weitere Informationen finden Sie beim Umweltministerium Baden-Württemberg. Ergänzende Ratgeber zu EWärmeG, Heizungstausch, Sanierung und Energieberatung bietet außerdem Zukunft Altbau.
Rechtliches: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung für einen konkreten Einzelfall dar.
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