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Änderung der Erbschaftssteuer 2023

Geschrieben von S Immobilien RNN am 17. Oktober 2022
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Neues Gesetz könnte das Erben von Immobilien verteuern!

Sofern das Gesetz den Bundesrat und den Bundestag passiert, wird das Vererben, aber auch das Verschenken von Immobilien deutlich teurer. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten neue Regeln, die wir nachfolgend genauer schildern. Wichtig, zum heutigen Zeitpunkt (17.10.2022) ist das neue Gesetz, was bisher wenig Beachtung gefunden hat, noch nicht rechtskräftig.

Wer eine Immobilie an die Kinder oder Enkelkinder vererben oder verschenken will, sollte, falls das Gesetz zustande kommt, schnell handeln. Der Entwurf zum Jahressteuergesetz vom 10. Oktober 2022 sieht eine deutliche Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer vor. Der Anstieg kann 20, 30 oder gar 50 % ausmachen, was mit einem erheblichen finanziellen Aufwand der Erben und/oder Beschenkten einhergeht.

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Artikel 12 und 13) ist von einer veränderten steuerlichen Bewertung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern die Rede. Wörtlich heißt es in dem Entwurf:

„Mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst.“

Erbschaftssteuer- und Schenkungsfreibeträge:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern eines Verstorbenen: 100.000 Euro
  • Alle übrigen Erben: 20.000 Euro

Wichtig: Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Bei größeren Vermögen kann demnach eine Teilschenkung alle zehn Jahre sinnvoll sein. Wer größere Vermögen vererbt, sollte sich allerdings von einem Steuerberater beraten lassen.

Ausnahme zur Erbschaftssteuer

Es gibt eine ganze Reihe von Sonderregelungen, mit der sich die Erbschaftssteuer umgehen lässt. Der wohl am häufigsten vorkommende Fall ist das „Familienheim“ also das Zuhause der Familie, in dem der Vererbende bis zum Tode gelebt hat. Diese Regelung ist für den Ehepartner und die Kinder gültig, die ebenfalls darin wohnen und noch mindestens 10 Jahre wohnen bleiben.

Ziehen die Kinder binnen einer Frist ein und nutzen die Immobilie als Hauptwohnsitz, ist das Erbe ebenfalls steuerfrei. Dies gilt bei Kindern aber nur bei einer Wohnfläche bis zu 200 m². Für den Ehepartner gibt es keine Wohnflächenbegrenzung.

Tipp: Kontaktieren Sie dringend einen Steuerberater, um Ihren konkreten Fall zu analysieren.

 

 

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @PantherMediaSeller/Depositphotos.com

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