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Tür zu und Licht aus – EnSikuMaV verlängert

Geschrieben von S Immobilien RNN am 27. Februar 2023
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EnSikuMaV bis Mitte April 2023 verlängert

Wenn man denkt, die Abkürzung oben in der Überschrift ist seltsam, dann haben Sie hier die Abkürzung komplett ausgeschrieben: Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung). Tatsächlich auch ein Wort, das es hoffentlich nie in den Duden schafft.

Einfach erklärt, handelt es sich hierbei um die Verordnung, welche im September 2022 in Kraft getreten ist und ursprünglich bis Ende Februar 2023 gelten sollte. In dieser Verordnung wurde für den privaten, aber auch für den öffentlichen Bereich einige Punkte zur Energieeinsparung festgelegt, die wir nachfolgend auflisten werden. Die ganze Verordnung finden Sie auf der Seite des Bundes unter EnSikuMaV.

Energie sparen im privaten Bereich

  • Private Schwimmbäder, Whirlpools und Aufstellbecken dürfen nicht mit Gas und Strom beheizt werden. Ausgenommen sind nur Becken, die zu therapeutischen Zwecken genutzt werden, was aber im privaten Bereich wohl sehr schwer darzustellen ist.
  • Klauseln in Wohnungsmietverträgen, die den Mieter verpflichten, auf eine bestimmte Temperatur zu beheizen, sind ungültig. Unberührt bleibt die Pflicht der Mieter, die Wohnung so weit zu heizen und zu belüften, dass keine Schäden an der Bausubstanz entstehen.
  • Gasversorger und Vermieter größerer Gebäude müssen die Mieter frühzeitig über den zu erwartenden Energieverbrauch informieren und Einsparmöglichkeiten aufzeigen.

Energie sparen im öffentlichen Bereich

  • Flure, Foyers und Technikräume dürfen nicht beheizt werden. Die Ausnahme bestimmt auch hier die Regel! Ausgenommen, wenn es aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist.
  • Öffentliche Gebäude dürfen nur bis 19 Grad beheizt werden. Ausgenommen sind Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere soziale Einrichtungen.
  • Geräte wie Boiler zur Warmwassererzeugung an Waschbecken dürfen nicht genutzt werden, außer es ist aus hygienischen Gründen erforderlich.
  • Die Beleuchtung an Gebäuden und Denkmälern ist nicht gestattet, sofern es sich um eine rein ästhetische oder repräsentative Beleuchtung handelt.

EnSimiMaV – Mittelfristige Maßnahmen

Eine weitere Verordnung ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV). Diese Verordnung ist am 1.10.2022 in Kraft getreten und soll 2 Jahre gelten. Die komplette Verordnung ist auf der Seite des Bundes EnSimiMaV zu finden. Diese Verordnung betrifft private, öffentliche und Firmengebäude.

  • Verpflichtung zur jährlichen Heizungsprüfung bei Gasheizungen. Hier soll die Heizungsanlage auf niedrige Vorlauftemperaturen und auf eine optimale Nachtabsenkung eingestellt werden.
  • Hydraulischer Abgleich für große Gebäude. Unter großen Gebäuden versteht die Verordnung Nichtwohngebäude über 1000 m² beheizter Fläche und Wohngebäude mit 10 und mehr Wohneinheiten. Hier gilt die Pflicht, den hydraulischen Abgleich bis zum  30. September 2023 durchzuführen. Für Wohngebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten muss der Abgleich 15. September 2024 erledigt sein.
  • Ineffiziente Heizungspumpen, die mit Gas betrieben werden, sind auszutauschen.

Zusätzlich gilt für Unternehmen, die mehr als 10 GWh (Gigawattstunden) pro Jahr verbrauchen, die Pflicht Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen, sofern sie bereits Energieaudit gemacht haben, bei dem Verbräuche und Einsparmöglichkeiten aufgeschlüsselt werden.

 

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @Buurserstraat38/Depositphotos.com

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