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Bargeldverbot beim Immobilienkauf

Geschrieben von S Immobilien RNN am 31. Oktober 2022
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SDG II-Entwurf (zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz)

Das Bundeskabinett hat am 26. Oktober 2022 den Entwurf eines zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) verabschiedet. Unter anderem ist darin das Bargeldverbot beim Immobilienkauf beinhaltet. In unserem News-Artikel zum Geldwäschegesetz haben wir bereits im September zum Thema Bargeld und Immobilienkauf bzw. Verkauf einen News-Artikel erstellt. Als Nächstes werden sich Bundesrat und Bundestag mit den Plänen befassen.

Neben dem Bargeldverbot werden auch sogenannte Kryptowährungen oder Rohstoffe als Zahlungsmittel nicht erlaubt sein. Für ausländische Unternehmen besteht nun nicht nur beim Neuerwerb, sondern auch bei Bestandsimmobilien die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister. Durch den SGD II Entwurf müssen weitere Gesetze wie das Geldwäschegesetz (GWG) und das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG-E) geändert werden.

SGD I Gesetz

Der Vorgänger, das SGD I Gesetz trat am 28.05.2022 in Kraft und so kann das SGD II Gesetz wohl als ergänzendes Gesetz zum Vorgänger angesehen werden. Beim SGD I Gesetz ging es, um Sanktionen gegen z.B. russische Oligarchen besser durchsetzen zu können und um mehr Transparenz auf dem deutschen Immobilienmarkt. Wie das Finanzministerium mitteilte, soll eine neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene die Arbeit der in Deutschland zuständigen Behörden koordinieren.

Was ist der Unterschied zwischen SDG 2 und SDG II?

Zugegeben, die Bundesregierung hat sich für diesen Gesetzesentwurf einen denkbar schlechten Namen ausgedacht, den es gibt zu SDG 2 bzw. zu SDG II verschiedene Informationen.

SDG 2 ist z.B. die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und hier betrifft der Punkt 2 das Thema Hunger. Und das SGD II Gesetz, um das es hier in diesem News-Artikel geht, betrifft das Thema Bargeldverbot beim Immobilienkauf und Geldwäsche. Komplett verwirrend wird es, da es auch noch eine SDG-Verordnung gibt, die wiederum sich mit dem Thema Informationstechnik beschäftigt. Zur SGD-Verordnung.

Wie schütze ich mich vor Kriminellen beim Immobilienverkauf?

Der einfachste Weg ist die Beauftragung eines Immobilienmaklers der Sparkasse wie z.B. unsere Immobilienberater, die wie alle Sparkassen Mitarbeitenden in regelmäßigen Abständen zur Geldwäsche Prävention geschult werden.

Sollten Sie Ihre Immobilie eigenständig verkaufen wollen, gilt es neben dem Prinzip „Know Your Customer – kenne deinen Kunden“ folgende Punkte zu beachten.

  • Zweifel an der ausgewiesenen Identität bzw. Integrität des Kunden
  • Eindruck, dass der Vertragspartner den direkten Kontakt zu vermeiden versuchte
  • Eigentümerwechsel von Immobilien in kurzen Abständen
  • Vertragspartner zeigt kaum Interesse am Produkt oder dem Preis
  • Geschäftsabschlüsse (Versicherungsprämien) nicht im Einklang mit wirtschaftlichen Verhältnissen
  • Wunsch nach ungewöhnlich schnellem Vertragsabschluss
  • Geschäftsbeträge deutlich über dem üblichen Wert
  • Angebot der Bezahlung der Immobilie in bar
  • Auffällig komplexe Finanzierungskonstrukte
  • Geschäftshintergrund oder Verwendungszweck unklar
  • Überweisung aus Ländern mit hoher Korruption oder niedrigem Anti-Geldwäsche-Standard / Zahlungen an zweifelhafte ausländische Institute
  • Gesellschafter einer Scheinfirma als wirtschaftlich Berechtigte
  • Identität des Vertragspartners bzw. wirtschaftlich Berechtigten ungeklärt
  • Branchenunübliche Bargeschäfte (z. B. Stückelung über 15.000 Euro)

 

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @underworld1/Depositphotos.com

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