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Grundsteuerreform Was Sie als Eigentümer wissen müssen

Geschrieben von S Immobilien RNN am 7. März 2022
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Das Grundsteuerchaos durch die Gesetzesreform 2025

Circa 36 Millionen Immobilien müssen nach dem Reformgesetz zur Grundsteuer neu bewertet werden. In Form einer speziellen Steuererklärung sollen Immobilien und Grundstücksbesitzer schon dieses Jahr einige Daten an die Finanzämter liefern. Da in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gelten, erwarten die Experten ein großes Durcheinander. Einige Nachrichtendienste sprechen vom „größten Projekt der Steuerverwaltung seit Jahrzehnten“.

Was Sie als Eigentümer wissen müssen!

Mit der sogenannten „Feststellungserklärung“, sollen alle relevanten Daten zur Neuberechnung der Grundsteuer ab dem 01.07.2022 beim Finanzamt eingereicht werden. Als Abgabefrist ist der 31.10.2022 vorgesehen. Welche Daten sie in Erfahrung bringen müssen, bekommen Sie durch ein Schreiben vom Finanzamt mitgeteilt. Die Mitteilungen werden voraussichtlich ab Ende März versendet. Da verschiedene Berechnungsmodelle angewandt werden, müssen Sie sich genau informieren, welches Modell für Ihr Bundesland in Kraft tritt. Meist werden jedoch Daten wie zum Beispiel die Grundstücks- und Wohnfläche, die Art des Gebäudes, das Baujahr und den Bodenrichtwert gefordert.

Welche Daten benötigen Sie explizit für Ihr Bundesland?

Als einziges Bundesland wird in Baden-Württemberg mit dem sogenannten Bodenwertmodell gerechnet. Hierfür werden im Vergleich zum Rest von Deutschland die wenigsten Werte gefordert. Folgende Daten sind hier einzureichen:

  • Grundbuchdaten
  • Aktenzeichen des Einheitswertes
  • Art der Nutzung
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert

Für Bayern, Hessen, Hamburg und Niedersachsen wird das Flächenfaktormodell angewandt. Hier müssen Immobilien und Grundstücksbesitzer zusätzlich zu den oben genannten Daten die genaue Wohnfläche angeben. Hier ist zu beachten, dass An- oder Umbauten welche vor dem 01.01.2022 realisiert wurden in der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen sind.

Im Rest der Bundesrepublik gilt das Bundesmodell. Eigentümer werden hier zur Übermittlung der folgenden Daten verpflichtet:

  • Art der Immobilie
  • Anzahl kleiner, mittlerer und großer Wohnungen
  • Anzahl der Garagen und Stellplätze
  • Mögliches Gebäudealter

Woher bekommen Sie die Daten für Baden-Württemberg?

Eine der größten Herausforderungen wird es, den neuen Bodenrichtwert in Erfahrung zu bringen. Hierfür hat das Land BW das sogenannte Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg, kurz BORIS, eingerichtet. https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de

Alle vorhandenen Daten zum Bodenrichtwert werden hier von den Gutachterausschüssen zur Verfügung gestellt. Sollten keine Daten vorhanden sein, bekommen Sie auf der Seite automatisch den Ansprechpartner des zuständigen Gutachterausschusses genannt.

Die Grundbuchdaten finden Sie auf Ihrem aktuellen Grundbuchauszug. Sollten Sie hier keinen vorliegen haben, können Sie diesen beim zuständigen Grundbuchamt beantragen. Der Auszug kostet in der Regel zwischen 20 und 30 Euro.

Um an die Daten der Grundstücksfläche zu kommen, können Dokumente, wie zum Beispiel Kaufverträge, Baupläne oder Policen der Versicherung, zur Hilfe genommen werden.

Mit der Art und Nutzung, ist gemeint, ob die Immobilie gewerblich oder zum Wohnen genutzt wird. Diese Angabe wird von Ihnen im Zuge der Feststellungserklärung erfragt.

Das Aktenzeichen des Einheitswertes finden Sie auf Ihrem bisherigen Grundsteuerbescheid.

Ihr Eigentum befindet sich nicht in Baden-Württemberg?

Sofern keine aktuellen Daten vorliegen, wird die größte Herausforderung, außerhalb von Baden-Württemberg, eine aktuelle Wohnflächenberechnung in dieser kurzen Zeit anfertigen zu lassen. Um die Daten innerhalb der Frist beibringen zu können, empfehlen wir Ihnen schon jetzt bei Bedarf eine Wohnflächenberechnung anzufragen.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @ginasanders/Depositphotos.com

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