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Sanierungspflicht Hauskauf oder Erbe

Geschrieben von S Immobilien RNN am 9. Januar 2023
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Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

Es besteht eine Sanierungspflicht für Ein- oder Zweifamilienhäuser bei einem Eigentümerwechsel, wobei es hier nicht entscheidend ist, ob das Haus gekauft, geerbt oder verschenkt wurde. Dies betrifft vor allem Häuser, die vor 1979 erbaut wurden. Die Standards für 1- und 2 Familienhäuser sowie alle anderen Gebäude regelt das GEG (Gebäudeenergiegesetz). In Deutschland sind aktuell ca. 2,3 Millionen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie etwa 100.000 Mehrfamilienhäuser auf dem energetisch schlechtesten Wert mit einer Energieeffizienzklasse von H. Der Wert H im Energieausweis bedeutet einen Gesamtenergiebedarf von > 250 kWh/m² und Jahr.

Nehmen wir eine Fläche von 100 m² an und einem Verbrauch von 250 kWh hätte dieses Gebäude einen Energiebedarf von 25.000 kWh pro Jahr. Zum Vergleich ein modernes Gebäude mit der Energieeffizienzklasse B und einem Verbrauch von 60 kWh/m² und Jahr liegt hier bei einem Verbrauch von 6.000 kWh. Nehmen wir einen Preis von 0,40 € je kWh an, dann hätten wir bei dem moderneren bzw. bereits sanierten Gebäude eine Einsparung von 7.600 €/Jahr.

Wann entsteht die Sanierungspflicht?

Eine Sanierungspflicht entsteht, wenn ein Eigentümerwechsel vorgenommen wird. Wie bereits oben beschrieben ist hier nicht entscheidend, ob gekauft, geerbt oder geschenkt wurde. Innerhalb 2 Jahren nach dem Eigentümerwechsel muss die energetische Sanierung vorgenommen werden. Geprüft wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe durch das Bauamt oder den Schornsteinfeger.

Wichtig: Wenn Sie die Sanierungspflicht nicht erfüllen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 €.

Gebäude, die nach 2002 erbaut wurden, sind in der Regel bereits auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Standard. Bei älteren Gebäuden können Sie durch einen Blick in den Energieausweis feststellen, welche Energieeffizienzklasse das Gebäude hat und ob eine Sanierung notwendig ist. Oft sind in Gebäudeenergieausweisen auch Angaben bzw. Vorschläge zu Sanierungsarbeiten enthalten.

Welche Sanierungen sind Pflicht und wer ist betroffen?

Unabhängig von der Sanierungspflicht sollten Hauseigentümer darauf achten, dass das Gebäude in einem guten energetischen Zustand ist. Eine effiziente Immobilie schont die Umwelt und den Geldbeutel!

  • Wenn Sie nach dem 01.02.2002 Eigentümer des Gebäudes wurden, sind Sie verpflichtet, das Dach bzw. die oberste Geschossdecke zu einem unbeheizten Raum zu dämmen. Das Gebäudeenergiegesetz (§ 47 GEG) sagt, dass der Dämmwert bei mindestens 0,24 W/(m*k) oder darunter liegen muss.
  • Nach § 71 GEG sind Heizungs- und Warmwasser führende Rohre, sofern sie in unbeheizten Räumen verlaufen, zu dämmen. Welche Dämmstoff-Dicken bei welchen Rohren zum Einsatz kommen, sehen Sie in der Anlage 8 des § 71 im GEG
  • Nach § 72 GEG sind Öl- und Gas Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, zu erneuern. Niedertemperatur und Brennwertheizungen sind hiervon ausgenommen.

Eine Dämmung der Außenwände ist keine Pflicht, aber auch hier gibt es Ausnahmen. Wenn Sie an der Fassade nur kleinere Putzausbesserungen machen und neu streichen, besteht keine Pflicht zur Wärmedämmung. Wenn Sie aber großflächig den Putz erneuern müssen, besteht eine Pflicht zur Außenwanddämmung. Welche Dämmwerte eingehalten werden müssen, lesen Sie in der Anlage 7 des GEG.

Rechtliches: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. 

Bildnachweis: @DmitryPoch/Depositphotos.com

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